Zittauer Jakobsweg
Südl. Teil des Jakobswegs Gnesen-Görlitz-Praha
DE   CZ   PL
 
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend sind.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Löbau-Zittau bzw. dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

St. Marienthal, 26. Juni 2006
Logo Jakobspilgerweg  
 
HOME    KONTAKT    SUCHE    IMPRESSUM    DATENSCHUTZ
     
Diese Website verwendet Cookies. In diesen werden jedoch keine personenbezogen Inhalte gespeichert. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu Weitere Informationen
VERSTANDEN